(1) Der am 12. April 1876 gegründete Göttinger Verschönerungsverein (GVV) hat seinen Sitz in Göttingen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen

Zweck des Vereins ist die Förderung von

  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes,
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege,
  • Kunst und Kultur.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Zusammenarbeit mit den örtlich wirkenden Heimatvereinen und Ortsheimatpflegern im Stadtgebiet, Förderung der lokalen Geschichts- und Heimatforschung einschließlich der Stadtarchäologie, Mitwirkung bei der Stadtbildpflege (z.B. Organisation von stadtbildwirksamen Gestaltungswettbewerben), Erhalt von Gedenksteinen und Brunnen.

Pflege und Entwicklung von Teilen von Natur und Landschaft, Erhalt von Aussichtspunkten (z.B. Hünstollenturm).

Erhaltung und Restaurierung der örtlichen, denkmalsgeschützten Kulturgüter wie z.B. das östliche Torhaus auf dem denkmalspflegerischen Ensemble „Stadtfriedhof“ sowie der historisch aufgelassenen Friedhöfe im Stadtgebiet.

Veranstaltung von Ausstellungen, Lesungen, Vorträgen, Musik, Theater, Filmkunst.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Mittel, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder einschließlich des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nur zum Jahresende zulässig;
er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, wie die Aufgaben des Vereins zu erfüllen sind. Sie beschließt insbesondere über:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung möglichst im ersten Quartal des Jahres statt.
(3 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der von ihm aufgestellten Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen oder durch Bekanntmachung im Göttinger Tageblatt ein.
(5) Anträge der Mitglieder sollen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung mitgeteilt worden sind.

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die / den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied eröffnet
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter zu unterschreiben ist.

(1) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der / dem Schriftführer/in, der / dem Kassenwart/in) und bis zu drei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende/r, sein/e Vertreter/in, der/dem Kassenwart/in) und dem/der Schriftführer/in, zwei davon vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden sowie des Schriftführers findet in den Jahren mit gerader Jahreszahl, die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Kassenwarts in den Jahren mit ungerader Jahreszahl statt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vor.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes, über die in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten ist, erfolgt ehrenamtlich.

(1) Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Spenden können direkt an den Verein überwiesen werden. Falls eine Spendenbescheinigung erwünscht wird, wird diese vom Verein erstellt.

Die Rechnungen und der Jahresabschluss des Vereins werden durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Mitglieder geprüft. Sie werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; jedes Jahr erfolgt die Wahl eines Kassenprüfers. Der Dienstältere der beiden Kassenprüfer scheidet nach einer Amtsperiode von zwei Jahren aus.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Göttingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Juni 2019 verabschiedet.
Göttingen, den 25.06.2019

 

 

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